zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) SCHLUßFORMEL Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) ANHANG I (ZU § 1 ABSATZ 1) Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) ANHANG II Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 1439 A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten Die Kenntnisse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (GEBÜHRENORDNUNG FÜR MAßNAHMEN BEI TYPPRÜFUNGEN VON VERBRENNUNGSMOTOREN - 29. BIMSCHV) § 1 GEBÜHRENTARIF Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (GEBÜHRENORDNUNG FÜR MAßNAHMEN BEI TYPPRÜFUNGEN VON VERBRENNUNGSMOTOREN - 29. BIMSCHV) § 2 AUSLAGEN (1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (GEBÜHRENORDNUNG FÜR MAßNAHMEN BEI TYPPRÜFUNGEN VON VERBRENNUNGSMOTOREN - 29. BIMSCHV) § 3 WIDERSPRUCH Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (GEBÜHRENORDNUNG FÜR MAßNAHMEN BEI TYPPRÜFUNGEN VON VERBRENNUNGSMOTOREN - 29. BIMSCHV) § 4 WIDERRUF, RÜCKNAHME, ABLEHNUNG UND ZURÜCKNAHME VON ANTRÄGEN Für den Widerruf oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (GEBÜHRENORDNUNG FÜR MAßNAHMEN BEI TYPPRÜFUNGEN VON VERBRENNUNGSMOTOREN - 29. BIMSCHV) § 5 INKRAFTTRETEN Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. * zum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (GEBÜHRENORDNUNG FÜR MAßNAHMEN BEI TYPPRÜFUNGEN VON VERBRENNUNGSMOTOREN - 29. BIMSCHV) SCHLUSSFORMEL Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (GEBÜHRENORDNUNG FÜR MAßNAHMEN BEI TYPPRÜFUNGEN VON VERBRENNUNGSMOTOREN - 29. BIMSCHV) ANLAGE (ZU § 1) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 736; bzgl. der einzelnen Änderungen ...