zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 4 IMMISSIONSGRENZWERTE FÜR PARTIKEL (PM10) (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 5 ZIELWERT, IMMISSIONSGRENZWERT, VERPFLICHTUNG IN BEZUG AUF DIE EXPOSITIONSKONZENTRATION ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 6 IMMISSIONSGRENZWERT FÜR BLEI Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 7 IMMISSIONSGRENZWERT FÜR BENZOL Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 8 IMMISSIONSGRENZWERT FÜR KOHLENMONOXID Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 9 ZIELWERTE, LANGFRISTIGE ZIELE, INFORMATIONSSCHWELLE UND ALARMSCHWELLE FÜR BODENNAHES ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 10 GERÄTETECHNISCHE AUSSTATTUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN Bekannt zu gebende Sachverständige haben hinsichtlich der einzusetzenden Ausstattung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 10 ZIELWERTE FÜR ARSEN, KADMIUM, NICKEL UND BENZO[A]PYREN Um schädliche Auswirkungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 11 FESTLEGUNG VON GEBIETEN UND BALLUNGSRÄUMEN Die zuständigen Behörden legen für die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 12 ANTRAG; BEHÖRDLICHES VERFAHREN; BEKANNTGABEENTSCHEIDUNG (1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem Antrag auf Bekanntgabe ...