zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234O INFORMATION DER VERSORGUNGSANWÄRTER WÄHREND DER ANWARTSCHAFTSPHASE (1) Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 319A BEKANNTMACHUNG VON MAßNAHMEN UND SANKTIONEN WEGEN VERSTÖßEN GEGEN DIE VERORDNUNG (EU) 2015/2365, DIE VERORDNUNG (EU) 2016/1011, DIE VERORDNUNG (EU ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 11A AUSWIRKUNGEN DER GRUPPENSTRUKTUR AUF DIE AUFSICHT Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 50 ENTGELT BEI DER VERMITTLUNG SUBSTITUTIVER KRANKENVERSICHERUNGSVERTRÄGE (1) Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 149 PRÄMIENZUSCHLAG IN DER SUBSTITUTIVEN KRANKENVERSICHERUNG In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234P INFORMATION DER VERSORGUNGSEMPFÄNGER (1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 320 BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 12 ERWERBSINTERESSEN (1) Den Anzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 50A ENTGELT BEI DER VERMITTLUNG VON RESTSCHULDVERSICHERUNGEN (1) Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 150 GUTSCHRIFT ZUR ALTERUNGSRÜCKSTELLUNG; DIREKTGUTSCHRIFT (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung ...