zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 176 MITGLIEDSCHAFT Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 254 AUSSCHLUSS DER MEHRFACHBERÜCKSICHTIGUNG ANRECHNUNGSFÄHIGER EIGENMITTEL (1) Auf die Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel dürfen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 76 WERT DER VERSICHERUNGSTECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN (1) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus 1. dem nach § 77 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 177 GLEICHBEHANDLUNG (1) Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 255 AUSSCHLUSS DER GRUPPENINTERNEN KAPITALSCHÖPFUNG (1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität bleiben anrechnungsfähige Eigenmittel unberücksichtigt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 346 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 77 BESTER SCHÄTZWERT (1) Der beste Schätzwert entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme unter Berücksichtigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 178 GRÜNDUNGSSTOCK (1) In der Satzung ist vorzusehen, dass ein Gründungsstock gebildet wird, der die Kosten der Vereinserrichtung zu decken sowie als Gewähr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 256 VERBUNDENE VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (1) Hat das Versicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungsunternehmen, umfasst die Berechnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 347 STANDARDPARAMETER (1) Unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 1, § 97 Absatz 3 und der §§ 100, 109 Absatz 2 gilt im Hinblick auf die zu verwendenden ...