weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Gegenstand § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 57A FAHRTSCHREIBER UND KONTROLLGERÄT (1) (weggefallen)(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein. (2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 78 ERLAUBNIS, RÜCKNAHME UND WIDERRUF (1) Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 57B PRÜFUNG DER FAHRTENSCHREIBER UND KONTROLLGERÄTE (1) Halter, deren Kraftfahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung mit einem Fahrtenschreiber ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 2 ZUSTÄNDIGER MEISTERPRÜFUNGSAUSSCHUSS (1) Für die Durchführung jedes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 57C AUSRÜSTUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN MIT GESCHWINDIGKEITSBEGRENZERN UND IHRE BENUTZUNG (1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 3 BESCHLUSSFASSUNG (1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 57D EINBAU UND PRÜFUNG VON GESCHWINDIGKEITSBEGRENZERN (1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft werden von hierfür amtlich anerkannten 1. Fahrzeugherstellern, 2. Herstellern ...