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Trefferliste für 'aktiengesetz'
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- § 83 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 83 VORBEREITUNG UND AUSFÜHRUNG VON HAUPTVERSAMMLUNGSBESCHLÜSSEN (1) Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die
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- § 179 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 179 BESCHLUß DER HAUPTVERSAMMLUNG (1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen. (2) Der Beschluß
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- § 273 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 273 SCHLUß DER ABWICKLUNG (1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen. (2) Die Bücher und
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- § 84 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 84 BESTELLUNG UND ABBERUFUNG DES VORSTANDS (1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf
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- § 179a AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 179A VERPFLICHTUNG ZUR ÜBERTRAGUNG DES GANZEN GESELLSCHAFTSVERMÖGENS (1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften
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- § 274 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 274 FORTSETZUNG EINER AUFGELÖSTEN GESELLSCHAFT (1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens
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- § 85 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 85 BESTELLUNG DURCH DAS GERICHT (1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. (1a) § 76
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- § 180 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 180 ZUSTIMMUNG DER BETROFFENEN AKTIONÄRE (1) Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre. (2) Gleiches gilt für einen Beschluß, durch den die Übertragung
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- § 275 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 275 KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG (1) Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so
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- Inhaltsübersicht AktG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ INHALTSÜBERSICHT Erstes Buch Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 22 Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft §§ 23 - 53 Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter §§ 53a
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