Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'sgb'

Dokument 401 - 410 von 3729 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 104 SGB 10 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 104 ANSPRUCH DES NACHRANGIG VERPFLICHTETEN LEISTUNGSTRÄGERS (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen ...
§ 105 SGB 10 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 105 ANSPRUCH DES UNZUSTÄNDIGEN LEISTUNGSTRÄGERS (1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs ...
§ 106 SGB 10 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 106 RANGFOLGE BEI MEHREREN ERSTATTUNGSBERECHTIGTEN (1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender ...
§ 107 SGB 10 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 107 ERFÜLLUNG (1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt ...
§ 108 SGB 10 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 108 ERSTATTUNG IN GELD, VERZINSUNG (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der ...
§ 109 SGB 10 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 109 VERWALTUNGSKOSTEN UND AUSLAGEN Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen ...
§ 110 SGB 10 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 110 PAUSCHALIERUNG Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch ...
§ 111 SGB 10 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 111 AUSSCHLUSSFRIST Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten ...
§ 112 SGB 10 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 112 RÜCKERSTATTUNG Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 113 SGB 10 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 113 VERJÄHRUNG (1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 next

neue Volltext-Suche