, umso höher die Genauigkeit.



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG DER ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON PRÜFUNGSORDNUNGEN DURCH DIE ZENTRALE DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (BAPOERMÜV) § 2 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...



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... die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen haben. (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von der zuständigen Agentur für Arbeit zu errechnen und zusammen mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeitnehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausgezahlten Zulagen ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ BEI DER BENUTZUNG PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN BEI DER ARBEIT (PSA-BENUTZUNGSVERORDNUNG - PSA-BV) § 2 BEREITSTELLUNG UND BENUTZUNG (1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes ...



... zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ BEI DER BENUTZUNG PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN BEI DER ARBEIT (PSA-BENUTZUNGSVERORDNUNG - PSA-BV) § 3 UNTERWEISUNG (1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten ...



... DER BERATUNGSSTELLEN NACH DEM ARBEITNEHMER-ENTSENDEGESETZ (BERATUNGSSTELLENVERORDNUNG - BSTV) § 2 LEISTUNGSGEWÄHRUNG (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über den Antrag in Form eines Leistungsbescheids. Über den Antrag soll bis spätestens acht Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums ...



... DES BUNDESDISZIPLINARGESETZES BEI DEN BUNDESUNMITTELBAREN KÖRPERSCHAFTEN MIT DIENSTHERRNFÄHIGKEIT IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BDGBMASKDV) § 4 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...



... zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (4) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. die Daten aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten ...



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