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Trefferliste für 'arbeit'

Dokument 401 - 410 von 3857 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 3 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 3 SCHUTZFRISTEN VOR UND NACH DER ENTBINDUNG (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht ...
§ 13 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 13 VERANTWORTLICHE PERSONEN (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten ...
§ 5 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 5 VERBOT DER NACHTARBEIT (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf ...
§ 7 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 7 FREISTELLUNG FÜR UNTERSUCHUNGEN UND ZUM STILLEN (1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen ...
§ 9 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 9 GESTALTUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN; UNVERANTWORTBARE GEFÄHRDUNG (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren ...
§ 19 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 19 RECHTSAKTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND ZWISCHENSTAATLICHE VEREINBARUNGEN Rechtsverordnungen nach § ...
§ 10 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 10 BEURTEILUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN; SCHUTZMAßNAHMEN (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ...
§ 13 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 13 RANGFOLGE DER SCHUTZMAßNAHMEN: UMGESTALTUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN, ARBEITSPLATZWECHSEL UND BETRIEBLICHES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT (1) Werden ...
§ 14 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 14 DOKUMENTATION UND INFORMATION DURCH DEN ARBEITGEBER (1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen ...
§ 15 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 15 MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DER SCHWANGEREN UND STILLENDEN FRAUEN (1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und ...
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