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Trefferliste für 'insolvenzordnung'

Dokument 401 - 410 von 730 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 122 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 122 GERICHTLICHE ZUSTIMMUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER BETRIEBSÄNDERUNG (1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes ...
§ 222 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 222 BILDUNG VON GRUPPEN (1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen 1. den ...
§ 293 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 293 VERGÜTUNG DES TREUHÄNDERS (1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen ...
Art 102 § 9 EGInsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR INSOLVENZORDNUNG (EGINSO) § 9 INSOLVENZPLAN Sieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen ...
§ 26 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 26 ABWEISUNG MANGELS MASSE (1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die ...
§ 123 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 123 UMFANG DES SOZIALPLANS (1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der ...
§ 223 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 223 RECHTE DER ABSONDERUNGSBERECHTIGTEN (1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom ...
§ 294 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 294 GLEICHBEHANDLUNG DER GLÄUBIGER (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht ...
Art 102 § 10 EGInsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR INSOLVENZORDNUNG (EGINSO) § 10 AUSSETZUNG DER VERWERTUNG Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1346/ 2000 in einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren die Verwertung ...
§ 26a InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 26A VERGÜTUNG DES VORLÄUFIGEN INSOLVENZVERWALTERS (1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest ...
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