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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 492 ZENTRALES STAATSANWALTSCHAFTLICHES VERFAHRENSREGISTER (1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister. (2) In das Register sind 1. die Personendaten des Beschuldigten ...
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der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit. (3) § 489 Absatz 7 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere 1. die Art der zu ...
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12 und nach Satz 2, soweit sie die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 erfassen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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und außergerichtlich. (2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz. (3) Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen ...
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zu fördern; 11. die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz einzureichen; 12. das Berufsregister zu führen; 13. Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hinterbliebene ...
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bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden ...
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zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung § 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung § 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und ...
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vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *