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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'
Dokument 401 - 410 von 481 Treffer,
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- § 16 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 16 ANMELDUNG DER VERSCHMELZUNG (1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister
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- § 103 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 103 BESCHLUß DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen
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- § 201 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 201 BEKANNTMACHUNG DES FORMWECHSELS Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach §
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- § 298 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 298 WIRKUNGEN DES FORMWECHSELS Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 15 DGBankUmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 15 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 9 DSLBUmwG - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK IN EINE AKTIENGESELLSCHAFT (DSL BANK-UMWANDLUNGSGESETZ - DSLBUMWG) § 9 ANLAGESICHERHEIT, DECKUNGSSTOCKFÄHIGKEIT (1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzulegen ...
- § 17 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 17 ANLAGEN DER ANMELDUNG (1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften
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- § 104 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 104 BEKANNTMACHUNG DER VERSCHMELZUNG (1) Ist ein übertragender wirtschaftlicher Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat sein Vorstand die bevorstehende Verschmelzung durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen.
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- § 202 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 202 WIRKUNGEN DER EINTRAGUNG (1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen: 1. Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. 2. Die
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- § 299 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 299 BENACHRICHTIGUNG DER AKTIONÄRE, VERÄUßERUNG VON AKTIEN, HAUPTVERSAMMLUNGSBESCHLÜSSE (1) Auf die Benachrichtigung der Aktionäre durch die Gesellschaft ist § 267, auf die Aufforderung zur Abholung der ihnen zustehenden Aktien
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