zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 78 RISIKOMARGE (1) Die Risikomarge stellt sicher, dass der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entspricht, den die Versicherungsunternehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 179 BEITRÄGE (1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge gedeckt werden sollen, die im Voraus erhoben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 257 ZWISCHENGESCHALTETE VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFTEN (1) Hält ein Versicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 348 SOLVABILITÄTSKAPITALANFORDERUNG (1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen abweichend von § 134 die Solvabilitätskapitalanforderung im Jahr 2016 nicht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 79 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER VERSICHERUNGSTECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN (1) Versicherungsunternehmen müssen über interne Prozesse und Verfahren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 180 BEITRAGSPFLICHT AUSGESCHIEDENER ODER EINGETRETENER MITGLIEDER (1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 258 VERBUNDENE VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN EINES DRITTSTAATS (1) Ist ein Versicherungsunternehmen beteiligtes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 349 INTERNES TEILGRUPPENMODELL Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung eines nur auf einen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 80 MATCHING-ANPASSUNG AN DIE MAßGEBLICHE RISIKOFREIE ZINSKURVE (1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können Versicherungsunternehmen eine Matching-Anpassung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 181 AUFRECHNUNGSVERBOT Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...