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Trefferliste für 'einstellung'
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- § 18 MPDG - Einzelnorm



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. Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden. Die Anerkennung ist zu befristen. (3) Die Anerkennung erlischt 1. mit Fristablauf, 2. mit der Einstellung des Betriebs des Prüflaboratoriums oder 3. durch Verzicht des Prüflaboratoriums.Die Einstellung des Betriebs oder der Verzicht sind der für Benannte ...
- § 20 MPDG - Einzelnorm



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für Drittstaaten kann unter Auflagen erteilt werden. Die Benennung ist zu befristen. (3) Die Benennung erlischt 1. mit Fristablauf, 2. mit der Einstellung des Betriebs oder 3. durch Verzicht der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten.Die Einstellung des Betriebs oder der Verzicht sind der für ...
- § 20 StUG - Einzelnorm



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von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften, h) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, 7. Überprüfung der folgenden Personen ...
- § 21 StUG - Einzelnorm



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von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften, h) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, 7. Überprüfung der folgenden Personen ...
- § 20 EEG 2023 - Einzelnorm



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oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.Abweichend von Satz ...
- § 14 AnerkV - Einzelnorm



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§ 14 WIDERRUF DER ERTEILTEN BEFUGNIS (1) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (2) Stellt die ...
- Anlage GvKostG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER KOSTEN DER GERICHTSVOLLZIEHER (GERICHTSVOLLZIEHERKOSTENGESETZ - GVKOSTG) ANLAGE (ZU § 9) KOSTENVERZEICHNIS (Fundstelle: BGBl. I 2001, 634 - 637; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Gliederung Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien
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- § 2 AFuV - Einzelnorm



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ununterbrochener, mittelbarer und vollständiger Kontrolle eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateurs, einschließlich der Einstellung der für den Sende- und Empfangsbetrieb genutzten Frequenzen und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen; 7. "Spitzenleistung ...
- § 7 12. BImSchV - Einzelnorm



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Behörde folgende Änderungen mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen: 1. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 2. die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs. (3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde störfallrelevante Änderungen ...
- § 27 WaffG - Einzelnorm



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; darin kann bestimmt werden, a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat, c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen ...
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