zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 25A VERSORGUNGSAUSGLEICH (1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern geteilt. (2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne Teilung ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES EISENBAHNWESENS (EISENBAHNNEUORDNUNGSGESETZ - ENEUOG) EINGANGSFORMEL Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 25B MAßNAHMEN ZUR KOSTENDÄMPFUNG BEI VERSORGUNGSANSPRÜCHEN (1) Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen erhält der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES EISENBAHNWESENS (EISENBAHNNEUORDNUNGSGESETZ - ENEUOG) §§ 1 BIS § 4 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 26 ANWENDUNG BEAMTENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES EISENBAHNWESENS (EISENBAHNNEUORDNUNGSGESETZ - ENEUOG) § 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 27 ZUSCHUSS ZU DEN KOSTEN IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 28 UNTERSTÜTZUNGEN Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES EISENBAHNWESENS (EISENBAHNNEUORDNUNGSGESETZ - ENEUOG) § 3 Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b ...