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Trefferliste für 'hgb'
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- § 450 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 450 ANWENDUNG VON SEEFRACHTRECHT Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn 1. ein Konnossement
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- § 531 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 531 VERLADEN (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt
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- § 2 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 2 Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der
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- § 89a HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 89A (1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten
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- § 237 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 237 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 319a HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 319A (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 352 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 352 (1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne
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- § 451 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 451 UMZUGSVERTRAG Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale
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- § 532 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 532 KÜNDIGUNG DURCH DEN BEFRACHTER (1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch
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- § 3 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 3 (1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung. (2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
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