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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
Dokument 411 - 420 von 636 Treffer,
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- § 38 KrZwMG - Einzelnorm



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der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen ...
- § 6 WoImmoDarlRV - Einzelnorm



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auf die Gesamtfinanzierung nach Absatz 1 Nummer 2 die Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte anderer Stellen verwenden. § 18a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Hierbei bleiben solche Fremdfinanzierungen Dritter unberücksichtigt, die Bestandteil einer sozialen Wohnraumförderung ...
- § 1 WuSolvV - Einzelnorm



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- WUSOLVV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH Diese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 2 KredWGAUSFreistV - Einzelnorm



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KREDITINSTITUTEN MIT SITZ IN AUSTRALIEN VON VORSCHRIFTEN DES GESETZES ÜBER DAS KREDITWESEN § 2 § 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nicht ...
- § 116 SAG - Einzelnorm



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einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund ...
- Eingangsformel LiqV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LIQUIDITÄT DER INSTITUTE (LIQUIDITÄTSVERORDNUNG - LIQV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium ...
- § 340n HGB - Einzelnorm



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§ 340N BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz ...
- § 9 WpIG - Einzelnorm



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eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte für Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute nach § 76, für Große Wertpapierinstitute nach § 26 des Kreditwesengesetzes und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der aufsichtlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen ...
- § 50 BörsG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÖRSENGESETZ (BÖRSG) § 50 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 1. § 3 Absatz 11 eine Person über eine Maßnahme oder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzt oder 2. § 41 Absatz 1 der
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- § 21 KMAG - Einzelnorm



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die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, 11. die Absicht, sich mit einem anderen Institut, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz ...
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