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Trefferliste für 'versicherungsaufsichtsgesetzes'
Dokument 411 - 420 von 816 Treffer,
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- § 338 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 338 ZUSCHLAG IN DER KRANKENVERSICHERUNG Ist ein Vertrag über eine substitutive Krankenversicherung vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt § 149 mit der
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- § 69 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 69 ANTRAG; VERFAHREN (1) Der Antrag nach § 67 ist bei der Bundesanstalt zu stellen. Mit dem Antrag sind einzureichen: 1. der Geschäftsplan nach § 9 Absatz
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- § 170 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 170 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen 1. über die Ausgestaltung
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- § 248 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 248 OBERSTES MUTTERUNTERNEHMEN AUF NATIONALER EBENE (1) Hat das in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannte beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in § 245
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- § 339 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 339 TEILBESTANDSVORSCHRIFTEN IN DER UNFALLVERSICHERUNG Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrags Risiken decken, die den in der Anlage 1
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- § 70 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 70 ERLEICHTERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN, DIE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIED- ODER VERTRAGSSTAAT ZUGELASSEN SIND (1) Einem Unternehmen, das in einem anderen
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- § 171 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 171 RECHTSFÄHIGKEIT Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig
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- § 249 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 249 MUTTERUNTERNEHMEN, DIE MEHRERE MITGLIED- ODER VERTRAGSSTAATEN UMFASSEN (1) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied- oder
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- § 340 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 340 BESTANDSSCHUTZ FÜR RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor
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- § 71 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 71 WIDERRUF DER ERLAUBNIS Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn 1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
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