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Trefferliste für 'zivilprozessordnung'
Dokument 411 - 420 von 2255 Treffer,
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- § 243 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 243 AUFNAHME BEI NACHLASSPFLEGSCHAFT UND TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker
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- § 244 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 244 UNTERBRECHUNG DURCH ANWALTSVERLUST (1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt
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- § 245 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 245 UNTERBRECHUNG DURCH STILLSTAND DER RECHTSPFLEGE Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. * zum Seitenanfang
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- § 246 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 246 AUSSETZUNG BEI VERTRETUNG DURCH PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTEN (1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts
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- § 247 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 247 AUSSETZUNG BEI ABGESCHNITTENEM VERKEHR Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das
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- § 248 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 248 VERFAHREN BEI AUSSETZUNG (1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen
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- § 249 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 249 WIRKUNG VON UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG (1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem
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- § 250 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 250 FORM VON AUFNAHME UND ANZEIGE Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. * zum Seitenanfang
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- § 251 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 251 RUHEN DES VERFAHRENS Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung
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- § 251a ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 251A SÄUMNIS BEIDER PARTEIEN; ENTSCHEIDUNG NACH LAGE DER AKTEN (1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. (2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur
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