zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 16. BIMSCHV) § 2 IMMISSIONSGRENZWERTE (1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ELEKTROMAGNETISCHE FELDER - 26. BIMSCHV) § 2 HOCHFREQUENZANLAGEN (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äquivalenten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 16. BIMSCHV) § 3 BERECHNUNG DES BEURTEILUNGSPEGELS FÜR STRAßEN (1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ELEKTROMAGNETISCHE FELDER - 26. BIMSCHV) § 3 NIEDERFREQUENZANLAGEN (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Niederfrequenzanlagen, die vor ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 16. BIMSCHV) § 3A FESTLEGUNG DER STRAßENDECKSCHICHTKORREKTUR (1) Für eine Bauweise, die keinem Straßendeckschichttyp entspricht, der aufgeführt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ELEKTROMAGNETISCHE FELDER - 26. BIMSCHV) § 3A GLEICHSTROMANLAGEN Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Gleichstromanlagen so zu errichten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 16. BIMSCHV) § 5 FESTLEGUNG AKUSTISCHER KENNWERTE FÜR ABWEICHENDE BAHNTECHNIK UND SCHALLTECHNISCHE INNOVATIONEN (1) Abweichende Bahntechnik oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ELEKTROMAGNETISCHE FELDER - 26. BIMSCHV) § 5 ERMITTLUNG DER FELDSTÄRKE- UND FLUSSDICHTEWERTE Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren, die bei der Ermittlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 16. BIMSCHV) § 6 ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE BERECHNUNG DES BEURTEILUNGSPEGELS FÜR STRAßEN Der Beurteilungspegel für den jeweiligen Abschnitt eines ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ELEKTROMAGNETISCHE FELDER - 26. BIMSCHV) § 6 WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere ...