zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEBÜHRENVERORDNUNG DER AKKREDITIERUNGSSTELLE (AKKREDITIERUNGSSTELLENGEBÜHRENVERORDNUNG - AKKSTELLEGEBV) § 3 GEBÜHRENBERECHNUNG (1) Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Die Zeitgebühr ist durch Multiplikation ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 33 AUFWENDUNGSERSATZ UND ENTGELTE (1) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS FLAGGENRECHT DER SEESCHIFFE UND DIE FLAGGENFÜHRUNG DER BINNENSCHIFFE (FLAGGENRECHTSGESETZ) § 7 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen 1. des § 1 Absatz 1 und 2 oder 2. des § 2 Absatz 1 und 2dem Reeder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 21 ANMELDUNG ALTER RECHTE UND ALTER BEFUGNISSE (1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGISTRIERUNG VON ANBIETERN MAUTDIENSTBEZOGENER LEISTUNGEN (MAUTDIENST-REGISTRIERUNGS-VERORDNUNG - MREGV) ANLAGE (ZU § 11) (Fundstelle: BGBl. I 2016,1853) Lfd. Nr. Gebührenpflichtige öffentliche Leistung Gebühr in Euro 1 Registrierung als Anbieter ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE BERUFSORDNUNG DER WIRTSCHAFTSPRÜFER (WIRTSCHAFTSPRÜFERORDNUNG - WPO) § 4A VERFAHREN ÜBER EINE EINHEITLICHE STELLE Die Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in einer ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG VON KLASSIFIZIERUNGSUNTERNEHMEN UND KLASSIFIZIERERN FÜR SCHLACHTKÖRPER VON RINDERN, SCHWEINEN UND SCHAFEN (2. FLEISCHGESETZ-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - 2. FLGDV) § 1 ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS KLASSIFIZIERUNGSUNTERNEHMEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEVORRECHTIGUNG DES CARSHARING 1 (CARSHARINGGESETZ - CSGG) § 5 SONDERNUTZUNG ÖFFENTLICHEN STRAßENRAUMS (1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung an Bundesfernstraßen kann die nach Landesrecht zuständige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 34 INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT (1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger bekannt zu machen: 1. die Erteilung und Verlängerung einer Zulassung, 2. die Rücknahme ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MARITIME MEDIZINISCHE ANFORDERUNGEN AUF KAUFFAHRTEISCHIFFEN * (MARITIME-MEDIZIN-VERORDNUNG - MARIMEDV) § 16 ZULASSUNG VON LEHRGÄNGEN (1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn 1. er die für ihn in Anlage ...