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Trefferliste für 'arbeit'

Dokument 421 - 430 von 3857 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 23 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 23 ENTGELT BEI FREISTELLUNG FÜR UNTERSUCHUNGEN UND ZUM STILLEN (1) Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder ...
§ 24 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 24 FORTBESTEHEN DES ERHOLUNGSURLAUBS BEI BESCHÄFTIGUNGSVERBOTEN Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten ...
§ 25 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 25 BESCHÄFTIGUNG NACH DEM ENDE DES BESCHÄFTIGUNGSVERBOTS Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das ...
§ 26 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 26 AUSHANG DES GESETZES (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber ...
§ 28 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 28 BEHÖRDLICHES GENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR EINE BESCHÄFTIGUNG ZWISCHEN 20 UHR UND 22 UHR (1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz ...
§ 31 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 31 ERLASS VON RECHTSVERORDNUNGEN Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln ...
§ 32 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 32 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz ...
§ 33 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 33 STRAFVORSCHRIFTEN Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit ...
§ 11 ASG - Einzelnorm*
... DES SCHUTZES DER ZIVILBEVÖLKERUNG (ARBEITSSICHERSTELLUNGSGESETZ) § 11 VERPFLICHTUNGSBEHÖRDEN (1) Verpflichtungsbehörde ist die Agentur für Arbeit. Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in dem der zu Verpflichtende beschäftigt ist. Für ...
§ 26 ASG - Einzelnorm*
... DER ZIVILBEVÖLKERUNG (ARBEITSSICHERSTELLUNGSGESETZ) § 26 KOSTEN DES VERPFLICHTUNGS- UND ZUSTIMMUNGSVERFAHRENS Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei. Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet. Die Kosten ...
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