, umso höher die Genauigkeit.



... MAKROPRUDENZIELLER RISIKEN IM BEREICH DER DARLEHENSVERGABE ZUM BAU ODER ZUM ERWERB VON WOHNIMMOBILIEN (WOHNIMMOBILIENDARLEHENSRISIKOVERORDNUNG) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1. gewerbliche Darlehensgeber a) Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ...



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... RISIKEN IM BEREICH DER DARLEHENSVERGABE ZUM BAU ODER ZUM ERWERB VON WOHNIMMOBILIEN (WOHNIMMOBILIENDARLEHENSRISIKOVERORDNUNG) § 3 WEITERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND WERTFESTLEGUNG BEI EINSCHRÄNKENDEN MAßNAHMEN (1) Für die Festlegung der Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation und der Amortisationsanforderung ...



... GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES UMWELTSCHUTZPROTOKOLLS VOM 4. OKTOBER 1991 ZUM ANTARKTIS-VERTRAG (UMWELTSCHUTZPROTOKOLL-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, GEBOTE UND VERBOTE (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Antarktis:Gebiet südlich von 60 Grad südlicher Breite; 2. Tätigkeit:Expeditionen, Reisen ...



... Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG VON PREISBREMSEN FÜR LEITUNGSGEBUNDENES ERDGAS UND WÄRME (ERDGAS-WÄRME-PREISBREMSENGESETZ - EWPBG) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. Beauftragter eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu bestellende und bekannt ...



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... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MINDESTBEITRAGSRÜCKERSTATTUNG IN DER LEBENSVERSICHERUNG (MINDESTZUFÜHRUNGSVERORDNUNG - MINDZV) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: 1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 139 Absatz ...



... SOZIALGESETZBUCH (SGB) FÜNFTES BUCH (V) - GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG - (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 20. DEZEMBER 1988, BGBL. I S. 2477) § 384 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck 1. Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Systeme ...



... Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZES (ZWEITE WINDENERGIE-AUF-SEE-VERORDNUNG - 2. WINDSEEV) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. „Abfälle“ Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom ...



... Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN BODENVERÄNDERUNGEN UND ZUR SANIERUNG VON ALTLASTEN (BUNDES-BODENSCHUTZGESETZ - BBODSCHG) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist ...