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zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES EISENBAHNWESENS (EISENBAHNNEUORDNUNGSGESETZ - ENEUOG) § 4 (1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 30 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER RICHTLINIEN ZUR ÜBERPRÜFUNG AUF EINE TÄTIGKEIT ODER POLITISCHE VERANTWORTUNG FÜR DAS MINISTERIUM FÜR STAATSSICHERHEIT/AMT FÜR NATIONALE SICHERHEIT DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ---- Gemäß § 44c Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes ...
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zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER RICHTLINIEN ZUR ÜBERPRÜFUNG AUF EINE TÄTIGKEIT ODER POLITISCHE VERANTWORTUNG FÜR DAS MINISTERIUM FÜR STAATSSICHERHEIT/AMT FÜR NATIONALE SICHERHEIT DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SCHLUSSFORMEL Der Direktor beim Deutschen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 32 BEGINN UND ENDE DER ANSPRÜCHE, ZAHLUNGSVORSCHRIFTEN (1) Die in den §§ 11, 12, 16, 27 und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) INHALTSÜBERSICHT Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Sorgfaltsmaßstab ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 33 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 1 ZWECK DES GESETZES (1) Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und ...