zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 6 ERGÄNZENDE ERKLÄRUNGEN ZUR NACHWEISFÜHRUNG (1) Wer Altöle 1. als Altölsammler zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt oder 2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 25 BESICHERUNG VON ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN Das CRR-Kreditinstitut hat zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 7 KENNZEICHNUNG DER GEBINDE Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Öl gehört nach Gebrauch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 26 LEISTUNG VON FINANZSICHERHEITEN (1) Finanzsicherheiten dürfen ausschließlich risikoarme Schuldtitel ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 8 ALTÖLANNAHMESTELLE BEI ABGABE AN ENDVERBRAUCHER (1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 2 für solche gebrauchten Öle einzurichten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 27 RAHMENVERTRAG ÜBER FINANZSICHERHEITEN (1) Grundlage für die Leistung von Finanzsicherheiten im ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 9 AUSNAHMEN FÜR GEWERBLICHE ENDVERBRAUCHER, SCHIFFAHRT (1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 28 ZULÄSSIGE FINANZSICHERHEITEN (1) Die Entschädigungseinrichtung kann die als Finanzsicherheiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 10 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 Altöle stofflich verwertet, 2. entgegen § 4 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 29 VERWALTUNG VON FINANZSICHERHEITEN (1) Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der ...