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- § 9 QFUV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 9 ZUSTÄNDIGE STELLE Die
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- § 32 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 32 ENTSTEHUNG DER STEUER (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass 1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs
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- § 10 QFUV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 10 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN
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- § 33 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 33 STEUERANMELDUNG, FÄLLIGKEIT (1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die
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- § 11 QFUV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 11 DAUER DES PRÜFUNGSVERFAHRENS
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- § 34 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 34 VERBRINGEN IN DAS STEUERGEBIET Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des §
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- § 12 QFUV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 12 GLIEDERUNG DER UMSCHULUNGSPRÜFUNG
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- § 35 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 35 EINFUHR Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt
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- § 13 QFUV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 13 PRÜFUNGSBEREICHE DER
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- § 36 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 36 STEUERENTSTEHUNG, AUFFANGTATBESTAND (1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff
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