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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'
Dokument 421 - 430 von 481 Treffer,
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- § 204 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 204 SCHUTZ DER GLÄUBIGER UND DER INHABER VON SONDERRECHTEN Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 301 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 301 MÖGLICHKEIT DES FORMWECHSELS (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen. (2) Der
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- § 12 DSLBUmwG - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK IN EINE AKTIENGESELLSCHAFT (DSL BANK-UMWANDLUNGSGESETZ - DSLBUMWG) § 12 REGELUNGEN FÜR BETRIEBLICHE INTERESSENVERTRETUNGEN SOWIE SONSTIGE ÜBERGANGSREGELUNGEN (1) Die Aufgaben des Betriebsrates ...
- § 20 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 20 WIRKUNGEN DER EINTRAGUNG (1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten
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- § 106 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 106 VORBEREITUNG, DURCHFÜHRUNG UND BESCHLUß DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 205 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 205 SCHADENERSATZPFLICHT DER VERWALTUNGSTRÄGER DES FORMWECHSELNDEN RECHTSTRÄGERS (1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers sind
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- § 302 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 302 ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN Die Vorschriften des Ersten Teils sind auf den Formwechsel nur anzuwenden, soweit sich aus dem für die formwechselnde Körperschaft oder Anstalt maßgebenden Bundes- oder Landesrecht nichts anderes
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- § 2 PostAufgÜberlG - Einzelnorm



... , Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten. Die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 ist vor dem Tag zu erlassen, an dem die Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam wird. Die Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 soll ab dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz ...
- Stock Corporation Act (Aktiengesetz – AktG)



- Übersetzung durch Samson-Übersetzungen GmbH, Dr. Carmen von Schöning. Translation provided by Samson-Übersetzungen GmbH, Dr. Carmen von Schöning. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) Version information
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- § 125 SAG - Einzelnorm



... Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, die §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ...
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