zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 262 INTERNES MODELL FÜR DIE GRUPPE (1) Ein Versicherungsunternehmen und seine verbundenen Unternehmen oder gemeinsam die verbundenen Unternehmen einer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 353 PLAN BETREFFEND DIE SCHRITTWEISE EINFÜHRUNG VON ÜBERGANGSMAßNAHMEN FÜR RISIKOFREIE ZINSSÄTZE UND VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN (1) Versicherungsunternehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 84 WEITERE SACHVERHALTE, DIE BEI DER BERECHNUNG DER VERSICHERUNGSTECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND (1) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 185 ANMELDUNG ZUM HANDELSREGISTER (1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 263 KAPITALAUFSCHLAG FÜR EIN GRUPPENUNTERNEHMEN (1) Wenn ein Versicherungsunternehmen seine Solvabilitätskapitalanforderung auf Grundlage eines auf Gruppenebene ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 354 ÜBERPRÜFUNG DER LANGFRISTIGEN GARANTIEN UND DER MAßNAHMEN GEGEN AKTIENRISIKEN Die Bundesanstalt informiert die Europäische Aufsichtsbehörde für das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 85 FINANZGARANTIEN UND VERTRAGLICHE OPTIONEN IN DEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN (1) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist der Wert ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 186 UNTERLAGEN ZUR ANMELDUNG (1) Der Anmeldung zum Handelsregister sind beizufügen: 1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, 2. die Satzung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 264 KAPITALAUFSCHLAG FÜR DIE GRUPPE (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen Kapitalaufschlag auf die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung für ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 355 ENTSCHEIDUNGEN DER AUFSICHTSBEHÖRDE AUS ANLASS DES INKRAFTTRETENS DIESES GESETZES (1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden ...