zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN TECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST DES BUNDES IM VERWENDUNGSBEREICH FERNMELDE- UND ELEKTRONISCHE AUFKLÄRUNG (MTDFMELOAUFKLVDV) § 60 ZULASSUNG ZUR MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE BERUFSORDNUNG DER WIRTSCHAFTSPRÜFER (WIRTSCHAFTSPRÜFERORDNUNG - WPO) § 4B FRIST FÜR DEN ERLASS VON VERWALTUNGSAKTEN Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist innerhalb einer Frist von drei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZES (ZWEITE WINDENERGIE-AUF-SEE-VERORDNUNG - 2. WINDSEEV) § 25 FLUGKORRIDORE (1) Der Träger des Vorhabens hat für ein Hubschrauberlandedeck nach § 24 in der jeweiligen Fläche Flugkorridore ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER KREISLAUFWIRTSCHAFT UND SICHERUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHEN BEWIRTSCHAFTUNG VON ABFÄLLEN (KREISLAUFWIRTSCHAFTSGESETZ - KRWG) § 35 PLANFESTSTELLUNG UND GENEHMIGUNG (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 32 ERLAUBNIS (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSBEZOGENE DEUTSCHSPRACHFÖRDERUNG (DEUTSCHSPRACHFÖRDERVERORDNUNG - DEUFÖV) § 22 WIDERRUF UND ERLÖSCHEN DER ZULASSUNG (1) Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen ...
Übersetzung durch Ute Reusch. Translation provided by Ute Reusch. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) Version information: The translation includes the amendment(s) to the Act by Article 2 of the Act ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 INHALT DES EIGENTUMS (1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 112 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN; ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN (1) Anbieter, die am 18. Juli 2024 über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen, sind in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 einzutragen ...