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Trefferliste für 'bgb'

Dokument 431 - 440 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1875 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1875 VERGÜTUNG UND AUFWENDUNGSERSATZ (1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels. (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers ...
§ 59 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 59 ANMELDUNG ZUR EINTRAGUNG (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. (3) Die Satzung soll von ...
§ 1876 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1876 VERGÜTUNG Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn 1. der Umfang oder die Schwierigkeit ...
§ 60 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 60 ZURÜCKWEISUNG DER ANMELDUNG Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 1877 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1877 AUFWENDUNGSERSATZ (1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den ...
§§ 61 bis 63 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) §§ 61 BIS 63 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 1878 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1878 AUFWANDSPAUSCHALE (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen ...
§ 64 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 64 INHALT DER VEREINSREGISTEREINTRAGUNG Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben. * zum Seitenanfang ...
§ 1879 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1879 ZAHLUNG AUS DER STAATSKASSE Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen ...
§ 65 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 65 NAMENSZUSATZ Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein". * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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