zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 34 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN (1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist 1. „Decken des Stromverbrauchs in besonderer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 35 ÜBERGANGSREGELUNG ZUM ELFTEN ÄNDERUNGSGESETZ (1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 3 SORGFALTSMAßSTAB Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 35A ÜBERGANGSREGELUNGEN ZUM NEUNZEHNTEN ÄNDERUNGSGESETZ (1) Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 4 ERMITTLUNG UND MITTEILUNG DER FINANZIERUNGSBEDARFE Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 35B ÜBERGANGSREGELUNGEN ZUM SIEBENUNDZWANZIGSTEN ÄNDERUNGSGESETZ (1) Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 5 BEWEISLAST Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 35C ÜBERGANGSREGELUNGEN ZUM DREIßIGSTEN ÄNDERUNGSGESETZ Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages entstandenen Ansprüche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 6 AUSGLEICHSANSPRUCH (1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch ...