zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 283 PERSÖNLICH HAFTENDE GESELLSCHAFTER Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 7 MINDESTNENNBETRAG DES GRUNDKAPITALS Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 93 SORGFALTSPFLICHT UND VERANTWORTLICHKEIT DER VORSTANDSMITGLIEDER (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 188 ANMELDUNG UND EINTRAGUNG DER DURCHFÜHRUNG (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 284 WETTBEWERBSVERBOT (1) Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne ausdrückliche Einwilligung der übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats weder im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 8 FORM UND MINDESTBETRÄGE DER AKTIEN (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 94 STELLVERTRETER VON VORSTANDSMITGLIEDERN Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 189 WIRKSAMWERDEN DER KAPITALERHÖHUNG Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 285 HAUPTVERSAMMLUNG (1) In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht für ihre Aktien. Sie können das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben bei Beschlußfassungen über 1. die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 9 AUSGABEBETRAG DER AKTIEN (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).(2) Für ...