zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN § 3 BERLIN-KLAUSEL Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN § 4 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN SCHLUßFORMEL Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN ANHANG EV AUSZUG AUS EINIGVTR ANLAGE I KAPITEL XVI SACHGEBIET C ABSCHNITT III (BGBL. II 1990, 889, 1135) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN § 2 BESITZSTANDSWAHRUNG Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN § 3 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUFHEBUNG DES DISKONTSATZ-ÜBERLEITUNGS-GESETZES § 2 EINFÜHRUNG NEUER ZINSSÄTZE (1) Es werden ersetzt: 1. der "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" oder der "Diskontsatz der Bank deutscher Länder" jeweils durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390 ...