zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER KERAMISCHEN INDUSTRIE ANLAGE 4 (ZU § 23) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INDUSTRIEKERAMIKER VERFAHRENSTECHNIK/ZUR INDUSTRIEKERAMIKERIN VERFAHRENSTECHNIK (Fundstelle: BGBl. I 2005, 1562 - 1565) Abschnitt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN DRUCKVERARBEITUNG UND ZUR MEDIENTECHNOLOGIN DRUCKVERARBEITUNG*) (DRUCKVERARBEITER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - DRUCKVERARBAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TECHNISCHEN PRODUKTDESIGNER UND ZUR TECHNISCHEN PRODUKTDESIGNERIN SOWIE ZUM TECHNISCHEN SYSTEMPLANER UND ZUR TECHNISCHEN SYSTEMPLANERIN*) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TECHNISCHEN PRODUKTDESIGNER UND ZUR TECHNISCHEN PRODUKTDESIGNERIN SOWIE ZUM TECHNISCHEN SYSTEMPLANER UND ZUR TECHNISCHEN SYSTEMPLANERIN*) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Ausbildungen gliedern sich wie ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN DRUCKVERARBEITUNG UND ZUR MEDIENTECHNOLOGIN DRUCKVERARBEITUNG*) (DRUCKVERARBEITER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - DRUCKVERARBAUSBV) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TECHNISCHEN PRODUKTDESIGNER UND ZUR TECHNISCHEN PRODUKTDESIGNERIN SOWIE ZUM TECHNISCHEN SYSTEMPLANER UND ZUR TECHNISCHEN SYSTEMPLANERIN*) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN § 3 STRUKTUR UND ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Ausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17, 2. zwei vom Ausbildenden festzulegende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TECHNISCHEN PRODUKTDESIGNER UND ZUR TECHNISCHEN PRODUKTDESIGNERIN SOWIE ZUM TECHNISCHEN SYSTEMPLANER UND ZUR TECHNISCHEN SYSTEMPLANERIN*) § 15 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN ANLAGE 1 (ZU § 5 SATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN (Fundstelle: BGBl. I 2005, 901 - 905; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR MARKETINGKOMMUNIKATION/ZUR KAUFFRAU FÜR MARKETINGKOMMUNIKATION § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt ...