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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 5 AltölV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 5 ENTNAHME, UNTERSUCHUNG UND AUFBEWAHRUNG VON PROBEN (1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe
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- § 10 EntschFinV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 10 RISIKOEINSCHÄTZUNG AUF DER GRUNDLAGE VON RATINGS (1) Für die Risikoeinschätzung auf Grundlage von
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- § 6 AltölV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 6 ERGÄNZENDE ERKLÄRUNGEN ZUR NACHWEISFÜHRUNG (1) Wer Altöle 1. als Altölsammler zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt oder 2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche
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- §§ 11 und 12 EntschFinV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) §§ 11 UND 12 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 7 AltölV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 7 KENNZEICHNUNG DER GEBINDE Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Öl gehört nach Gebrauch
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- § 13 EntschFinV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 13 ZAHLUNGSPFLICHT (1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung neu zugeordnet werden
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- § 8 AltölV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 8 ALTÖLANNAHMESTELLE BEI ABGABE AN ENDVERBRAUCHER (1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 2 für solche gebrauchten Öle einzurichten
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- § 14 EntschFinV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 14 BEMESSUNG UND FÄLLIGKEIT (1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen,
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- § 9 AltölV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 9 AUSNAHMEN FÜR GEWERBLICHE ENDVERBRAUCHER, SCHIFFAHRT (1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel
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- § 15 EntschFinV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 15 VORLAGE- UND NACHWEISPFLICHTEN (1) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die Modalitäten der nach
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