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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 19 QFUV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 19 PRÜFUNGSBEREICH „
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- § 42 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 42 DIFFERENZVERSTEUERUNG (1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem
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- § 20 QFUV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 20 PRÜFUNGSBEREICH „
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- § 43 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 43 STEUERENTSTEHUNG, AUFFANGTATBESTAND (1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff oder als
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- § 21 QFUV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 21 FORM DER UMSCHULUNGSPRÜFUNG
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- § 44 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 44 STEUERBEFREIUNG, ERLAUBNIS, ZWECKWIDRIGKEIT (1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und im Fall des Absatzes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erdgas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz
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- § 22 QFUV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 22 PRÜFUNG IM PRÜFUNGSTEIL
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- § 45 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 45 BEGRIFFSBESTIMMUNG Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 23 QFUV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 23 MÜNDLICHE ERGÄNZUNGSPRÜFUNG
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- § 46 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 46 STEUERENTLASTUNG BEIM VERBRINGEN AUS DEM STEUERGEBIET (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für 1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach
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