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Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 441 - 450 von 107321 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 36 AbgG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 36 ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE ANGEHÖRIGEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES (1) Der auf Grund des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen ...
§ 7 EnFG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 7 ABSCHLAGSZAHLUNGEN (1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während ...
§ 37 AbgG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 37 VERSORGUNG VOR 1968 AUSGESCHIEDENER MITGLIEDER Der Präsident gewährt auf Antrag einem ehemaligen Mitglied, das vor dem 1. Januar 1968 aus dem ...
§ 8 EnFG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 8 AUSGLEICH DER ANSCHLUSSFÖRDERUNG DER GÜLLEKLEINANLAGEN Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik ...
§ 38 AbgG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 38 VERSORGUNG FÜR ZEITEN VOR INKRAFTTRETEN DIESES GESETZES (1) Ein Mitglied des Bundestages, das in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Inkrafttreten ...
§ 9 EnFG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 9 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERTRÄGE (1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland ...
§ 38a AbgG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 38A  (1) Versorgungsempfänger nach den §§ 37 und 38 Abs. 1 erhalten anstelle ihrer bisherigen Versorgung auf Antrag Versorgung nach dem Fünften Abschnitt ...
§ 10 EnFG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 10 ERMITTLUNG VON UMLAGEN (1) Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten werden durch ...
§ 38b AbgG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 38B HINTERBLIEBENENVERSORGUNG BEI TOD WÄHREND DER MITGLIEDSCHAFT IM BUNDESTAG Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall in der Zeit ...
§ 11 EnFG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 11 VERÖFFENTLICHUNG VON UMLAGEN Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite ...
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