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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 267 BEDINGUNGEN FÜR TOCHTERUNTERNEHMEN EINES VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für jedes Versicherungsunternehmen, das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 358 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DER REGELUNGEN FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 89 EIGENMITTEL (1) Versicherungsunternehmen haben stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 190 SCHADENERSATZPFLICHT § 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 268 BEAUFSICHTIGUNG BEI ZENTRALISIERTEM RISIKOMANAGEMENT (1) Bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Antrags auf Beaufsichtigung der Solvabilität ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 359 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR EINFÜHRUNG VIRTUELLER HAUPTVERSAMMLUNGEN VON AKTIENGESELLSCHAFTEN UND ÄNDERUNG GENOSSENSCHAFTS- SOWIE INSOLVENZ ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 90 GENEHMIGUNG ERGÄNZENDER EIGENMITTEL (1) Ergänzende Eigenmittel dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde angesetzt werden. (2) Die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 191 OBERSTE VERTRETUNG Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 118a, 119 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 269 BESTIMMUNG DER SOLVABILITÄTSKAPITALANFORDERUNG DES TOCHTERUNTERNEHMENS (1) Die Solvabilitätskapitalanforderung eines Tochterunternehmens wird gemäß ...