zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 859 PFÄNDUNG VON GESAMTHANDSANTEILEN Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. * zum Seitenanfang * Impressum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 860 PFÄNDUNG VON GESAMTGUTANTEILEN (1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 863 PFÄNDUNGSBESCHRÄNKUNGEN BEI ERBSCHAFTSNUTZUNGEN (1) Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 864 GEGENSTAND DER IMMOBILIARVOLLSTRECKUNG (1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 865 VERHÄLTNIS ZUR MOBILIARVOLLSTRECKUNG (1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 866 ARTEN DER VOLLSTRECKUNG (1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 867 ZWANGSHYPOTHEK (1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 868 ERWERB DER ZWANGSHYPOTHEK DURCH DEN EIGENTÜMER (1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 869 ZWANGSVERSTEIGERUNG UND ZWANGSVERWALTUNG Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...