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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
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- § 77 PostG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 77 KLIMADIALOG Die Bundesnetzagentur führt mit den Unternehmen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 einen Klimadialog. Funktion des Dialogs ist es, sich gemeinsam mit den Unternehmen zu dem Fortschritt des Postsektors bei der Dekarbonisierung
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- § 82 PostG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 82 RECHTE DES BEIRATS (1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist der Bundesnetzagentur gegenüber berechtigt, 1. Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele
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- § 90 PostG - Einzelnorm



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nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes sowie der ihr aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von Anbietern die Erteilung von Auskünften, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und die Herausgabe von Unterlagen verlangen ...
- § 91 PostG - Einzelnorm



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oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung berufenen Personen. (2) Bedienstete der Bundesnetzagentur dürfen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten ...
- § 93 PostG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 93 DATENNUTZUNG (1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben
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- § 94 PostG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 94 ERMITTLUNGEN (1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die zur Wahrnehmung ihre Aufgaben erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz
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- § 102 PostG - Einzelnorm



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Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Beschlusskammerentscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte im Inland benannt hat. Hat das Unternehmen keinen ...
- § 110 PostG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 110 KONTROLLE UND DURCHSETZUNG VON VERPFLICHTUNGEN (1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sicherzustellen. Der nach § 105 Absatz 2 Verpflichtete
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- § 3 AFuG 1997 - Einzelnorm



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ÜBER DEN AMATEURFUNK (AMATEURFUNKGESETZ - AFUG 1997) § 3 VORAUSSETZUNGEN ZUR TEILNAHME AM AMATEURFUNKDIENST, RUFZEICHEN, FREQUENZZUTEILUNG (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (§ 10) läßt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines ...
- § 5 AFuV - Einzelnorm



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abgelegt werden. § 3 gilt entsprechend. (4) Die Prüfungen sollen räumlich und bezüglich der gestellten Aufgaben barrierefrei zugänglich sein. Die Bundesnetzagentur gewährt Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der Prüfungsdurchführung die ihren besonderen Belangen entsprechenden ...
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