zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 24 PRÜFUNG IM PRÜFUNGSTEIL ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 47 STEUERENTLASTUNG BEI AUFNAHME IN BETRIEBE UND BEI STEUERFREIEN ZWECKEN (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt 1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 25 BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 47A STEUERENTLASTUNG FÜR DEN EIGENVERBRAUCH (1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 26 BESTEHEN DER UMSCHULUNGSPRÜFUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 48 STEUERENTLASTUNG BEI VERMISCHUNGEN VON GEKENNZEICHNETEM MIT ANDEREM GASÖL (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 27 BEFREIUNG VON EINZELNEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 49 STEUERENTLASTUNG FÜR ZUM VERHEIZEN ODER IN BEGÜNSTIGTEN ANLAGEN VERWENDETE ENERGIEERZEUGNISSE (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG ZUM GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHMANN FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK UND ZUR GEPRÜFTEN QUALITÄTSFACHFRAU FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK (QUALITÄTSFACHLEUTE-FERTIGUNGSPRÜFTECHNIK-UMSCHULUNGSVERORDNUNG - QFUV) § 28 WIEDERHOLUNG DER UMSCHULUNGSPRÜFUNG ...