zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 39 ANRECHNUNG FRÜHERER VERSORGUNGSBEZÜGE (1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden gemäß § 10 Diätengesetz 1968 nicht in die Anrechnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 12 ERHEBUNG VON UMLAGEN (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 40 GEKÜRZTE VERSORGUNGSABFINDUNG Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 13 AUSGLEICH VON FINANZIERUNGSBEDARFEN ZWISCHEN VERTEILERNETZBETREIBERN UND ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBERN (1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 41 FORTSETZUNG DER TODESFALLVERSICHERUNG Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Todesfallversicherung wird mit der Maßgabe fortgesetzt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 14 AUSGLEICH ZWISCHEN ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBERN UND VERTEILERNETZBETREIBERN Die Übertragungsnetzbetreiber ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 42 UMWANDLUNG ODER AUFLÖSUNG DER TODESFALLVERSICHERUNG (1) Ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Bundestages, das sich nach § 20 des Diätengesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 15 AUSGLEICH ZWISCHEN ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBERN Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 43 WEITERZAHLUNG DES ÜBERGANGSGELDES Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 16 ABSCHLAGSZAHLUNGEN (1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich ...