zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) § 21 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 19 GESTATTUNG DER ÜBERNAHME VON ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN (1) Die Entschädigungseinrichtung kann den ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 20 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÜBERNAHME VON ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER BEITRÄGE UND DER BEITRAGSZUSCHÜSSE IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE FÜR DAS JAHR 2013 ---- Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 21 RAHMENVERTRAG ÜBER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN (1) Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den Abschluss ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER BEITRÄGE UND DER BEITRAGSZUSCHÜSSE IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE FÜR DAS JAHR 2013 SCHLUSSFORMEL Bundesministerium für Arbeit und Soziales * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 22 VERTRÄGE ÜBER DIE ÜBERNAHME VON ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN (1) Auf der Grundlage des Rahmenvertrags ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN NACH DEN REGELUNGEN DER DATENTRANSPARENZVERORDNUNG (DATENTRANSPARENZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - DATRAGEBV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 303e Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 23 ANFORDERUNG UND FÄLLIGKEIT DER ZAHLUNG (1) Die Entschädigungseinrichtung fordert die Zahlung aus ...