Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'inverkehrbringen'

Dokument 451 - 460 von 1130 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 16 VerpackG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE HOCHWERTIGE VERWERTUNG VON VERPACKUNGEN (VERPACKUNGSGESETZ - VERPACKG) § 16 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWERTUNG (1) Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 14 Absatz 1 erfassten restentleerten ...
§ 17 VerpackG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE HOCHWERTIGE VERWERTUNG VON VERPACKUNGEN (VERPACKUNGSGESETZ - VERPACKG) § 17 NACHWEISPFLICHTEN (1) Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten ...
§ 18 VerpackG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE HOCHWERTIGE VERWERTUNG VON VERPACKUNGEN (VERPACKUNGSGESETZ - VERPACKG) § 18 GENEHMIGUNG UND ORGANISATION (1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Die ...
§ 19 VerpackG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE HOCHWERTIGE VERWERTUNG VON VERPACKUNGEN (VERPACKUNGSGESETZ - VERPACKG) § 19 GEMEINSAME STELLE (1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Genehmigung nach § 18 wird ...
§ 20 VerpackG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE HOCHWERTIGE VERWERTUNG VON VERPACKUNGEN (VERPACKUNGSGESETZ - VERPACKG) § 20 MELDEPFLICHTEN (1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwarteten ...
§ 21 VerpackG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE HOCHWERTIGE VERWERTUNG VON VERPACKUNGEN (VERPACKUNGSGESETZ - VERPACKG) § 21 ÖKOLOGISCHE GESTALTUNG DER BETEILIGUNGSENTGELTE (1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte ...
§ 22 VerpackG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE HOCHWERTIGE VERWERTUNG VON VERPACKUNGEN (VERPACKUNGSGESETZ - VERPACKG) § 22 ABSTIMMUNG (1) Die Sammlung nach § 14 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ...
§ 23 VerpackG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE HOCHWERTIGE VERWERTUNG VON VERPACKUNGEN (VERPACKUNGSGESETZ - VERPACKG) § 23 VERGABE VON SAMMELLEISTUNGEN (1) Die Systeme haben die nach § 14 Absatz 1 zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung ...
§ 24 VerpackG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE HOCHWERTIGE VERWERTUNG VON VERPACKUNGEN (VERPACKUNGSGESETZ - VERPACKG) § 24 ERRICHTUNG UND RECHTSFORM; STIFTUNGSSATZUNG (1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Vertreiber ...
§ 25 VerpackG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE HOCHWERTIGE VERWERTUNG VON VERPACKUNGEN (VERPACKUNGSGESETZ - VERPACKG) § 25 FINANZIERUNG (1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 next

neue Volltext-Suche