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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
Dokument 451 - 460 von 636 Treffer,
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- § 12 VermVerkProspV - Einzelnorm



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Beiräten; 3. die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, c) § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder d) § 369 der Abgabenordnungin einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf ...
- § 47 KMAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUFSICHT ÜBER MÄRKTE FÜR KRYPTOWERTE (KRYPTOMÄRKTEAUFSICHTSGESETZ - KMAG) § 47 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer
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- § 22 FKAG - Einzelnorm



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mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der bei der Bundesanstalt bestehende Versicherungsbeirat nach § 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören. * zum Seitenanfang * Impressum ...
- § 5 PrKG - Einzelnorm



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GELD- UND KAPITALVERKEHR Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
- § 63 SAG - Einzelnorm



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; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Eine Bestandsgefährdung eines Instituts liegt vor, wenn 1. das Institut gegen die mit einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes verbundenen Anforderungen in einer Weise verstößt, die die Aufhebung der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde rechtfertigen würde oder ...
- § 6 WpHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN WERTPAPIERHANDEL (WERTPAPIERHANDELSGESETZ - WPHG) § 6 AUFGABEN UND ALLGEMEINE BEFUGNISSE DER BUNDESANSTALT (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben
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- § 66 WpIG - Einzelnorm



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) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). § 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung gelten entsprechend. (2) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat ...
- § 69b PrüfbV - Einzelnorm



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ABSATZ 2 DES GESETZES ÜBER ELEKTRONISCHE WERTPAPIERE Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ...
- § 8 WpPG - Einzelnorm



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auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapierinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern dieses mit dem Emittenten zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den Prospekt ...
- § 91c IRG - Einzelnorm



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Überwachung von einzelnen Kontobewegungen oder von sonstigen Geschäften, die über ein Konto bei einem Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder bei einem Finanzinstitut im Sinne von Buchstabe a getätigt werden, bb) die Durchführung von kontrollierten Lieferungen, cc) den ...
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