zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT EUROPÄISCHER PATENTANWÄLTE IN DEUTSCHLAND (EUPAG) § 24 EUROPÄISCHE VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND BESCHEINIGUNGEN (1) Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE BERUFSORDNUNG DER WIRTSCHAFTSPRÜFER (WIRTSCHAFTSPRÜFERORDNUNG - WPO) § 58A MITGLIEDERAKTEN (1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 58). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERMÖGENSVERZEICHNIS (VERMÖGENSVERZEICHNISVERORDNUNG - VERMVV) § 8 REGISTRIERUNG (1) Die Registrierung der Errichtungsberechtigten für die Übermittlung der Vermögensverzeichnisse (§ 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1) dient deren Identifikation ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEKÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT UND ILLEGALEN BESCHÄFTIGUNG (SCHWARZARBEITSBEKÄMPFUNGSGESETZ - SCHWARZARBG) § 6 UNTERRICHTUNG VON UND ZUSAMMENARBEIT MIT BEHÖRDEN IM INLAND UND IN DER EUROPÄISCHEN UNION SOWIE IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM (1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR ZUSAMMENARBEIT DER BUNDESOBERBEHÖRDEN UND DER ETHIK-KOMMISSIONEN BEI DER BEWERTUNG VON ANTRÄGEN AUF GENEHMIGUNG VON KLINISCHEN PRÜFUNGEN MIT HUMANARZNEIMITTELN*) (KLINISCHE PRÜFUNG-BEWERTUNGSVERFAHREN-VERORDNUNG - KPBV ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSBEZOGENE DEUTSCHSPRACHFÖRDERUNG (DEUTSCHSPRACHFÖRDERVERORDNUNG - DEUFÖV) § 22 WIDERRUF UND ERLÖSCHEN DER ZULASSUNG (1) Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT EUROPÄISCHER PATENTANWÄLTE IN DEUTSCHLAND (EUPAG) § 25 MITTEILUNGSPFLICHTEN GEGENÜBER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN (1) Ist ein Patentanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat tätig, so teilt die Patentanwaltskammer der zuständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DER GENTECHNIK (GENTECHNIKGESETZ - GENTG) § 20 EINSTWEILIGE EINSTELLUNG (1) Sind die Voraussetzungen für die Fortführung des Betriebs der gentechnischen Anlage, der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung nachträglich entfallen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 26 PFLICHTEN DER BUNDESNETZAGENTUR BEI NICHTKONFORMITÄT VON GERÄTEN, MIT DENEN EIN RISIKO VERBUNDEN IST, BEI MAßNAHMEN ANDERER ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 12 ERWERBSINTERESSEN (1) Den Anzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der ...