zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 44 ANRECHNUNG VON ZEITEN FÜR DAS ÜBERGANGSGELD Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 17 FORDERUNGSEINWÄNDE UND AUFRECHNUNG Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 44A UNABHÄNGIGKEIT DES MANDATS (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 18 RÜCKFORDERUNG, VERZUGSZINSEN (1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Verteilernetzbetreiber mehr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 44B (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 19 JAHRESENDABRECHNUNG (1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 44C ÜBERPRÜFUNG AUF TÄTIGKEIT ODER POLITISCHE VERANTWORTUNG FÜR DAS MINISTERIUM FÜR STAATSSICHERHEIT/AMT FÜR NATIONALE SICHERHEIT DER EHEMALIGEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 20 NACHTRÄGLICHE KORREKTUREN (1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 44D VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT UND AUSSAGEGENEHMIGUNG (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 21 UMLAGEERHEBUNG BEI STROMSPEICHERN UND VERLUSTENERGIE (1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem ...