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Trefferliste für 'zpo'

Dokument 461 - 470 von 1138 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 879 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 879 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE WIDERSPRUCHSKLAGE (1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht ...
§ 880 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 880 INHALT DES URTEILS In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht ...
§ 881 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 881 VERSÄUMNISURTEIL Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 882 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 882 VERFAHREN NACH DEM URTEIL Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 882a ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 882A ZWANGSVOLLSTRECKUNG WEGEN EINER GELDFORDERUNG (1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen ...
§ 882b ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 882B INHALT DES SCHULDNERVERZEICHNISSES (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ...
§ 882c ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 882C EINTRAGUNGSANORDNUNG (1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ...
§ 882d ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 882D VOLLZIEHUNG DER EINTRAGUNGSANORDNUNG (1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht ...
§ 882e ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 882E LÖSCHUNG (1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die ...
§ 882f ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 882F EINSICHT IN DAS SCHULDNERVERZEICHNIS (1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung ...
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