zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MODISTEN/ZUR MODISTIN ANLAGE (ZU § 6) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MODISTEN/ZUR MODISTIN (Fundstelle: BGBl. I 2004, 583 - 587) I. Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TOURISMUSKAUFMANN (KAUFMANN FÜR PRIVAT- UND GESCHÄFTSREISEN) UND ZUR TOURISMUSKAUFFRAU (KAUFFRAU FÜR PRIVAT- UND GESCHÄFTSREISEN)*) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TOURISMUSKAUFMANN (KAUFMANN FÜR PRIVAT- UND GESCHÄFTSREISEN) UND ZUR TOURISMUSKAUFFRAU (KAUFFRAU FÜR PRIVAT- UND GESCHÄFTSREISEN)*) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FOTOMEDIENFACHMANN/ZUR FOTOMEDIENFACHFRAU *) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FOTOMEDIENFACHMANN/ZUR FOTOMEDIENFACHFRAU *) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GOLDSCHMIED/ZUR GOLDSCHMIEDIN (GOLDSCHMIED-AUSBILDUNGSVERORDNUNG) ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GOLDSCHMIED/ZUR GOLDSCHMIEDIN (Fundstelle: BGBl. I 1992, 760 - 769) I. Fertigkeiten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM JUSTIZFACHANGESTELLTEN/ZUR JUSTIZFACHANGESTELLTEN ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM JUSTIZFACHANGESTELLTEN/ZUR JUSTIZFACHANGESTELLTEN (Fundstelle: BGBl. I 1998, 198 - 202) Lfd. Nr. Teil ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOLZBLASINSTRUMENTENMACHER/ZUR HOLZBLASINSTRUMENTENMACHERIN ANLAGE (ZU § 5 ABS. 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOLZBLASINSTRUMENTENMACHER/ZUR HOLZBLASINSTRUMENTENMACHERIN (Fundstelle: BGBl. I 1997 ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENGESTALTER BILD UND TON UND ZUR MEDIENGESTALTERIN BILD UND TON* (BILD- UND TON-MEDIENGESTALTER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - BUTMEDAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENGESTALTER ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SATTLER/ZUR SATTLERIN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden ...