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Trefferliste für 'famfg'
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- § 38 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 38 ENTSCHEIDUNG DURCH BESCHLUSS (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise ...
- § 136 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 136 AUSSETZUNG DES VERFAHRENS (1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung ...
- § 217 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 217 VERSORGUNGSAUSGLEICHSSACHEN Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen. * zum Seitenanfang * Impressum ...
- § 316 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 316 VERFAHRENSFÄHIGKEIT In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. * zum Seitenanfang ...
- § 412 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 412 BETEILIGTE Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ...
- § 39 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 39 RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung ...
- § 137 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 137 VERBUND VON SCHEIDUNGS- UND FOLGESACHEN (1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).(2) Folgesachen ...
- § 218 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 218 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die ...
- § 317 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 317 VERFAHRENSPFLEGER (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen ...
- § 413 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 413 EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen ...
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