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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 6 DachAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 6 AUSBILDUNGSPLAN Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans
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- § 58a EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 58A STEUERENTLASTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEMEINSAMEN SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK (GSVP) (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die 1. an die ausländischen
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- § 7 DachAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 7 SCHRIFTLICHER AUSBILDUNGSNACHWEIS (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen
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- § 59 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 59 STEUERVERGÜTUNG FÜR DIPLOMATENBENZIN UND -DIESELKRAFTSTOFF (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff
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- § 8 DachAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 8 ZIEL UND ZEITPUNKT (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll
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- § 60 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 60 STEUERENTLASTUNG BEI ZAHLUNGSAUSFALL (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer
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- § 9 DachAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 9 INHALT Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten
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- § 61 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 61 STEUERAUFSICHT (1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt, 1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet
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- § 10 DachAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 10 PRÜFUNGSBEREICHE Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach
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- § 62 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 62 STEUERLICHE BETRIEBSLEITER, STEUERHILFSPERSONEN (1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche Betriebsleiter
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