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Trefferliste für 'stgb'
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- § 59c StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 59C GESAMTSTRAFE UND VERWARNUNG MIT STRAFVORBEHALT (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden. (2) Wird der
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- § 100a StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 100A LANDESVERRÄTERISCHE FÄLSCHUNG (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere
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- § 168 StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 168 STÖRUNG DER TOTENRUHE (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen
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- § 233b StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 233B FÜHRUNGSAUFSICHT In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 303c StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 303C STRAFANTRAG In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
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- § 60 StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 60 ABSEHEN VON STRAFE Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die
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- § 101 StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 101 NEBENFOLGEN Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
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- § 169 StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 169 PERSONENSTANDSFÄLSCHUNG (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt
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- § 234 StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 234 MENSCHENRAUB (1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen
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- § 304 StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 304 GEMEINSCHÄDLICHE SACHBESCHÄDIGUNG (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler
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