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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- AMHV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



- * Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON ARZNEIMITTELN OHNE GENEHMIGUNG ODER
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- AMSachvV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



- * Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex VERORDNUNG ZUR ERRICHTUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN-AUSSCHÜSSEN FÜR STANDARDZULASSUNGEN
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- § 130a SGB 5 - Einzelnorm



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1988, BGBL. I S. 2477) § 130A RABATTE DER PHARMAZEUTISCHEN UNTERNEHMER (1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel nach Absatz ...
- Anlage BMGBGebV - Einzelnorm



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Abschnitt 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG ...
- § 130b SGB 5 - Einzelnorm



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. I S. 2477) § 130B VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEM SPITZENVERBAND BUND DER KRANKENKASSEN UND PHARMAZEUTISCHEN UNTERNEHMERN ÜBER ERSTATTUNGSBETRÄGE FÜR ARZNEIMITTEL (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit pharmazeutischen Unternehmern im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung ...
- § 17 ApBetrO - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DEN BETRIEB VON APOTHEKEN (APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG - APBETRO) § 17 ERWERB UND ABGABE VON ARZNEIMITTELN UND MEDIZINPRODUKTEN (1) Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden. (1a) Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a des Apothekengesetzes ...
- § 35a SGB 5 - Einzelnorm



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VON ARZNEIMITTELN MIT NEUEN WIRKSTOFFEN, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bewertet den Nutzen aller erstattungsfähigen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, des Ausmaßes ...
- § 4 AMG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 4 SONSTIGE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher ...
- § 129 SGB 5 - Einzelnorm



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, BGBL. I S. 2477) § 129 RAHMENVERTRAG ÜBER DIE ARZNEIMITTELVERSORGUNG, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur 1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in ...
- § 139e SGB 5 - Einzelnorm



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V. 20. DEZEMBER 1988, BGBL. I S. 2477) § 139E VERZEICHNIS FÜR DIGITALE GESUNDHEITSANWENDUNGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt ein Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a. Das Verzeichnis ist nach Gruppen von ...
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