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Trefferliste für 'aufbewahrung'
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- § 6 AWV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUßENWIRTSCHAFTSVERORDNUNG (AWV) § 6 AUFBEWAHRUNG VON VERWALTUNGSAKTEN (1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren
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- § 37 Biokraft-NachV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER ANFORDERUNGEN AN EINE NACHHALTIGE HERSTELLUNG VON BIOKRAFTSTOFFEN (BIOKRAFTSTOFF-NACHHALTIGKEITSVERORDNUNG - BIOKRAFT-NACHV) § 37 AUFBEWAHRUNG, UMGANG MIT INFORMATIONEN (1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die ...
- § 27 SeeUnterkunftsV - Einzelnorm



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FREIZEITEINRICHTUNGEN DER BESATZUNGSMITGLIEDER AN BORD VON KAUFFAHRTEISCHIFFEN (SEE-UNTERKUNFTSVERORDNUNG - SEEUNTERKUNFTSV) § 27 EINRICHTUNGEN ZUR AUFBEWAHRUNG VON KLEIDUNG UND PERSÖNLICHEN GEGENSTÄNDEN, UMKLEIDEEINRICHTUNGEN (1) Außerhalb der Schlafräume muss ein gut belüfteter Raum mit verschließbaren ...
- § 6 PBV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN DER PFLEGEEINRICHTUNGEN (PFLEGE-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - PBV) § 6 AUFBEWAHRUNG UND VORLEGUNG VON UNTERLAGEN Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und ...
- § 16 EEMD-ZVAnl I - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VEREINBARUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PRÜFVERFAHRENS ZUR ERBRINGUNG MAUTDIENSTBEZOGENER LEISTUNGEN (PRÜFVEREINBARUNG) § 16 AUFBEWAHRUNG VON VERTRAULICHEN DATEN (1) Vertrauliche Daten sind bis zu ihrer Vernichtung, Löschung oder Rückgabe sicher aufzubewahren bzw. zu speichern und ...
- § 76 PStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONENSTANDSGESETZ (PSTG) § 76 FORTFÜHRUNG, BENUTZUNG UND AUFBEWAHRUNG DER ALTREGISTER (1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen
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- § 5 See-ArbZNV - Einzelnorm



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DIE ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSORGANISATION UND DIE ARBEITSZEITNACHWEISE IN DER SEESCHIFFFAHRT* (SEE-ARBEITSZEITNACHWEISVERORDNUNG - SEE-ARBZNV) § 5 AUFBEWAHRUNG (1) Solange das Schiff die Bundesflagge führt, hat der Reeder sicherzustellen, dass 1. im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation ...
- § 9 EBeV 2022 - Einzelnorm



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NACH DEM BRENNSTOFFEMISSIONSHANDELSGESETZ FÜR DIE JAHRE 2021 UND 2022 (EMISSIONSBERICHTERSTATTUNGSVERORDNUNG 2022 - EBEV 2022) § 9 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN UND DATEN (1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ...
- § 18 EPSPV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM PRÜFSACHVERSTÄNDIGEN IM EISENBAHNBEREICH (EISENBAHN-PRÜFSACHVERSTÄNDIGEN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - EPSPV) § 18 AUFBEWAHRUNG DER PRÜFUNGSUNTERLAGEN Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ...
- § 9 EAPatV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DIE ELEKTRONISCHE AKTENFÜHRUNG BEI DEM DEUTSCHEN PATENT- UND MARKENAMT, DEM PATENTGERICHT UND DEM BUNDESGERICHTSHOF (EAPATV) § 9 AUFBEWAHRUNG Aktenbestandteile in elektronischer Form sind ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in Papierform. * zum Seitenanfang * Impressum ...
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