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Trefferliste für 'aufbewahrung'
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- § 16 EEMD-ZVAnl I - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VEREINBARUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PRÜFVERFAHRENS ZUR ERBRINGUNG MAUTDIENSTBEZOGENER LEISTUNGEN (PRÜFVEREINBARUNG) § 16 AUFBEWAHRUNG VON VERTRAULICHEN DATEN (1) Vertrauliche Daten sind bis zu ihrer Vernichtung, Löschung oder Rückgabe sicher aufzubewahren bzw. zu speichern und ...
- § 14 AWaffV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE WAFFENGESETZ-VERORDNUNG (AWAFFV) § 14 AUFBEWAHRUNG VON WAFFEN ODER MUNITION IN SCHÜTZENHÄUSERN, AUF SCHIEßSTÄTTEN ODER IM GEWERBLICHEN BEREICH Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte
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- § 29 KonzVgV - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERGABE VON KONZESSIONEN (KONZESSIONSVERGABEVERORDNUNG - KONZVGV) § 29 PRÜFUNG UND AUFBEWAHRUNG DER UNGEÖFFNETEN TEILNAHMEANTRÄGE UND ANGEBOTE Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist ...
- § 7 PStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONENSTANDSGESETZ (PSTG) § 7 AUFBEWAHRUNG (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch
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- § 27 SeeUnterkunftsV - Einzelnorm



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FREIZEITEINRICHTUNGEN DER BESATZUNGSMITGLIEDER AN BORD VON KAUFFAHRTEISCHIFFEN (SEE-UNTERKUNFTSVERORDNUNG - SEEUNTERKUNFTSV) § 27 EINRICHTUNGEN ZUR AUFBEWAHRUNG VON KLEIDUNG UND PERSÖNLICHEN GEGENSTÄNDEN, UMKLEIDEEINRICHTUNGEN (1) Außerhalb der Schlafräume muss ein gut belüfteter Raum mit verschließbaren ...
- § 6 AWV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUßENWIRTSCHAFTSVERORDNUNG (AWV) § 6 AUFBEWAHRUNG VON VERWALTUNGSAKTEN (1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren
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- § 5 See-ArbZNV - Einzelnorm



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DIE ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSORGANISATION UND DIE ARBEITSZEITNACHWEISE IN DER SEESCHIFFFAHRT* (SEE-ARBEITSZEITNACHWEISVERORDNUNG - SEE-ARBZNV) § 5 AUFBEWAHRUNG (1) Solange das Schiff die Bundesflagge führt, hat der Reeder sicherzustellen, dass 1. im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation ...
- § 54 VgV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE (VERGABEVERORDNUNG - VGV) § 54 AUFBEWAHRUNG UNGEÖFFNETER INTERESSENSBEKUNDUNGEN, INTERESSENSBESTÄTIGUNGEN, TEILNAHMEANTRÄGE UND ANGEBOTE Elektronisch übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen
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- § 6 GesBergV - Einzelnorm



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BERGVERORDNUNG ZUM GESUNDHEITLICHEN SCHUTZ DER BESCHÄFTIGTEN (GESUNDHEITSSCHUTZ-BERGVERORDNUNG - GESBERGV) § 6 MITTEILUNG, AUFZEICHNUNG, AUFBEWAHRUNG (1) Der Unternehmer und im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die Ärzte ...
- § 3 BSIZertV - Einzelnorm



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DURCH DAS BUNDESAMT FÜR SICHERHEIT IN DER INFORMATIONSTECHNIK 1 (BSI-ZERTIFIZIERUNGS- UND -ANERKENNUNGSVERORDNUNG - BSIZERTV) § 3 VORLAGE UND AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN UND SONSTIGEN BEWEISMITTELN (1) Der Antrag, die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und die im Zertifizierungs- oder Anerkennungsverfahren ...
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