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Trefferliste für 'bmg'

Dokument 41 - 50 von 85 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 35 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 35 DATENÜBERMITTLUNGEN AN AUSLÄNDISCHE STELLEN Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze ...
§ 36 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 36 REGELMÄßIGE DATENÜBERMITTLUNGEN Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig ...
§ 37 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 37 DATENWEITERGABE (1) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden ...
§ 38 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 38 AUSWAHLDATEN FÜR AUTOMATISIERTE ABRUFE UND FÜR DATENÜBERMITTLUNGEN ÜBER PERSONENGRUPPEN (1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten ...
§ 39 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 39 VERFAHREN DES AUTOMATISIERTEN ABRUFS (1) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der ...
§ 39a BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 39A DATENBESTÄTIGUNG FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN (1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie von einer anderen öffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung ...
§ 40 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 40 PROTOKOLLIERUNGSPFLICHT BEI AUTOMATISIERTEM ABRUF UND BEI DATENBESTÄTIGUNG (1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren: 1. die abrufberechtigte ...
§ 41 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 41 ZWECKBINDUNG ÜBERMITTELTER DATEN UND HINWEISE Die Empfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben ...
§ 42 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 42 DATENÜBERMITTLUNGEN AN ÖFFENTLICH-RECHTLICHE RELIGIONSGESELLSCHAFTEN (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer ...
§ 43 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 43 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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