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Trefferliste für 'beamtstg'

Dokument 41 - 50 von 67 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 20 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 20 ZUWEISUNG (1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen ...
§ 21 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 21 BEENDIGUNGSGRÜNDE Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung, 2. Verlust der Beamtenrechte, 3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach ...
§ 22 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 22 ENTLASSUNG KRAFT GESETZES (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen ...
§ 23 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 23 ENTLASSUNG DURCH VERWALTUNGSAKT (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes ...
§ 24 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 24 VERLUST DER BEAMTENRECHTE (1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen ...
§ 25 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 25 RUHESTAND WEGEN ERREICHENS DER ALTERSGRENZE Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den ...
§ 26 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 26 DIENSTUNFÄHIGKEIT (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen ...
§ 27 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 27 BEGRENZTE DIENSTFÄHIGKEIT (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter ...
§ 28 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 28 RUHESTAND BEI BEAMTENVERHÄLTNIS AUF PROBE (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit ...
§ 29 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 29 WIEDERHERSTELLUNG DER DIENSTFÄHIGKEIT (1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ...
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