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Trefferliste für 'einkommensteuer'
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, umso höher die Genauigkeit.
- § 15 EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 15 ERHÖHTE ABSETZUNGEN FÜR EINFAMILIENHÄUSER, ZWEIFAMILIENHÄUSER UND EIGENTUMSWOHNUNGEN (1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt. (2) In den Fällen des
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- § 70 EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 70 AUSGLEICH VON HÄRTEN IN BESTIMMTEN FÄLLEN 1Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn
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- § 46 EStG - Einzelnorm



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, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; 3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI ...
- § 73d EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 73D AUFZEICHNUNGEN, AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN, STEUERAUFSICHT (1) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen
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- § 50 EStG - Einzelnorm



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Staat, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgezogen worden sind oder sie die Einkünfte nach Satz 3 übersteigen. (2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt ...
- Art 106 GG - Einzelnorm



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, 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften. (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: 1 ...
- § 2 EStFreigG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FREIGABE DER STILLGELEGTEN MITTEL AUS DEM ZUSCHLAG ZUR EINKOMMENSTEUER UND ZUR KÖRPERSCHAFTSTEUER SOWIE ÜBER DIE AUFHEBUNG DER STILLEGUNGSPFLICHT FÜR KÜNFTIG AUFKOMMENDE BETRÄGE § 2 AUFHEBUNG DER STILLEGUNGSPFLICHT FÜR KÜNFTIG AUFKOMMENDE
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- § 32b EStG - Einzelnorm



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nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder 2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten ...
- Art II § 16 BerlinFG 1990 - Einzelnorm



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Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1991 Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines ...
- Art II § 17 BerlinFG 1990 - Einzelnorm



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zu tilgende Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von Steuerpflichtigen ...
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