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Trefferliste für 'erbstg'
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- § 17 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 17 BESONDERER VERSORGUNGSFREIBETRAG (1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt
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- § 18 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 18 MITGLIEDERBEITRÄGE Beiträge an Personenvereinigungen und rechtsfähige Vereine, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied
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- § 19 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 19 STEUERSÄTZE (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro Prozentsatz in der Steuerklasse I II III
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- § 19a ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 19A TARIFBEGRENZUNG BEIM ERWERB VON BETRIEBSVERMÖGEN, VON BETRIEBEN DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UND VON ANTEILEN AN KAPITALGESELLSCHAFTEN (1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen
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- § 20 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 20 STEUERSCHULDNER (1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs
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- § 21 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 21 ANRECHNUNG AUSLÄNDISCHER ERBSCHAFTSTEUER (1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische
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- § 22 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 22 KLEINBETRAGSGRENZE Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. * zum Seitenanfang
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- § 23 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 23 BESTEUERUNG VON RENTEN, NUTZUNGEN UND LEISTUNGEN (1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers
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- § 24 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 24 VERRENTUNG DER STEUERSCHULD IN DEN FÄLLEN DES § 1 ABS. 1 NR. 4 In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen
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- ErbStDV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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Internet * N-Lex ERBSCHAFTSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT: HTML PDF XML EPUB Eingangsformel Zu § 33 ErbStG § 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter § 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder ...
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