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Trefferliste für 'erbstg'
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- § 36 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 36 ERMÄCHTIGUNGEN (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
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- § 37 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 37 ANWENDUNG DES GESETZES (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember
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- § 38 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 38 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 39 ErbStG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 39 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- Inhaltsübersicht ErbStG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Steuerpflicht § 1 Steuerpflichtige Vorgänge § 2 Persönliche Steuerpflicht § 2a Rechtsfähige Personengesellschaft § 3 Erwerb von Todes wegen § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
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- § 2 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 2 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (1) Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung
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- § 2a ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 2A RECHTSFÄHIGE PERSONENGESELLSCHAFT Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen
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- § 3 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 3 ERWERB VON TODES WEGEN (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf
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- § 4 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 4 FORTGESETZTE GÜTERGEMEINSCHAFT (1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil
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- ErbStDV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



... Internet * N-Lex ERBSCHAFTSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT: HTML PDF XML EPUB Eingangsformel Zu § 33 ErbStG § 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter § 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder ...
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