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Trefferliste für 'versicherungsvertragsgesetz'

Dokument 41 - 50 von 369 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 35 VVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 35 AUFRECHNUNG DURCH DEN VERSICHERER Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus ...
§ 136 VVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 136 VERSICHERUNGSWERT (1) Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn ...
§ 36 VVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 36 LEISTUNGSORT (1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten ...
§ 137 VVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 137 HERBEIFÜHRUNG DES VERSICHERUNGSFALLES (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall ...
§ 37 VVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 37 ZAHLUNGSVERZUG BEI ERSTPRÄMIE (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt ...
§ 138 VVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 138 HAFTUNGSAUSSCHLUSS BEI SCHIFFEN Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in ...
§ 38 VVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 38 ZAHLUNGSVERZUG BEI FOLGEPRÄMIE (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist ...
§ 139 VVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 139 VERÄUßERUNG DER VERSICHERTEN SACHE ODER GÜTER (1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden ist, veräußert worden ...
§ 39 VVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 39 VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode ...
§ 140 VVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 140 VERÄUßERUNG DES VERSICHERTEN SCHIFFES Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für ...
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